7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'363.35 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. - 46 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 5'090.70 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)