7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 5'208.00 (inkl. Anklagegebühr) auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – sofern noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'456.35 (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von 4/5 zu Fr. 13'165.10 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.