5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2020 zu bezahlen. 5.4. Die Zivilforderung von H._____ (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen [in Rechtskraft erwachsen]. - 45 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und Auslagen von Fr. 202.00, gesamthaft Fr. 2'702.00, werden dem Beschuldigten zu 2/3, d.h. zu Fr. 1'801.35, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.