zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 20.00, gesamthaft Fr. 3'600.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00, Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von insgesamt 21 Tagen auf die Geldstrafe angerechnet. 5. 5.1. Die Zivilforderung von G._____ (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen [in Rechtskraft erwachsen]. 5.2. Die Zivilforderung von B._____ (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen [in Rechtskraft erwachsen].