3. Der Beschuldigte ist schuldig: - der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1); - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffern 2.1 und 2.2); - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffern 4, 5, 6.1 und 6.2); - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7); - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 7). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB und Art. 44 StGB