Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 16. September 2020 E. 11.2; 6B_123/2014 vom 14. Mai 2012 E. 6.3). 18. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird infolge Verjährung in Bezug auf folgende Anklagepunkte eingestellt: