zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundegerichts 6B_1299/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 4/5 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17.3. Mit Blick auf die Aufwendungen der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das vorinstanzliche Verfahren ist ihr eine Entschädigung von Fr. 6'363.35 zulasten der Staatskasse zu entrichten.