Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz in den Hauptanklagpunkten verurteilt; ein Freispruch erging nur in einer Unteranklageziffer. Im Berufungsverfahren sind weitere Freisprüche ergangen, wobei diese – mit Ausnahme von Anklageziffer 2.2 – Hauptanklagepunkte betreffen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten nur zu 4/5 aufzuerlegen. 17.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 16'456.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr - 43 -