Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von 2/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2020 vom 16. September 2020 E. 11.2; 6B_123/2014 vom 14. Mai 2012 E. 6.3). 17. 17.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).