16.3. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für das Berufungsverfahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht mit Kostennote vom 21. Mai 2024 bei einem Stundenaufwand von 5.3 Stunden einen Kostenaufwand von insgesamt Fr. 1'341.45 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Entsprechend ist der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin aus der Staatskasse ein Honorar von Fr. 1'341.45 auszurichten.