Der Beschuldigte erwirkt einen Freispruch von zwei Vorwürfen, die restlichen Schuldsprüche werden bestätigt. Auch wird von einer unbedingten Geldstrafe abgesehen und es erfolgt eine Reduktion der Tagessatzhöhe. Hingegen unterliegt er betreffend Strafmass, da es trotz dieser Freisprüche bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bleibt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (§ 18 VKD i.V.m. § 24 Abs. 1 GebührG). - 42 -