In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Demgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein substantiiertes Bestreiten verlangt würde.