146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 900.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 20.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 45 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 15. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Fr. 1'500.00 (zzgl. Zins von 5 % seit 26. Mai 2020) Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11).