14.3.2. Auch auf nichtstationären Ersatzanordnungen hat eine Anrechnung zu erfolgen, wobei dem Richter in der Frage, ob und in welchem Umfang diese anzurechnen sind, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 122 IV 51 E. 3a). Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengericht verfügten Ersatzmassnahmen vom 29. Mai 2020 für die Dauer von drei Monaten hat die Vorinstanz im Umfang von 18 Tagen an die Geldstrafe angerechnet (vgl. vorinstanzliches Urteil 9.6.2.2). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschuldigte mit Berufung diesbezüglich auch nichts vorbringt.