14.3. 14.3.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe. Mit der Vorinstanz ist die Untersuchungshaft vom 5. Februar 2019, 17:30 Uhr, bis 6. Februar 2019, 16:00 Uhr, (1 Tag) und jene vom 26. Mai 2020, 16:45 Uhr, bis 28. Mai 2020, 16:51 Uhr, (2 Tage) im Sinne von Art. 51 StGB als anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren. Demgemäss gilt es, drei Tage an die Geldstrafe anzurechnen.