785, 787). Insgesamt ist dem Beschuldigten aber vor allem in Anbetracht des Zeitablaufs – die strafbaren Handlungen liegen bereits über vier Jahre zurück – und des Umstandes, dass die Mehrheit seiner Delikte im Zusammenhang mit der Privatklägerin standen und er unterdessen wieder geheiratet hat, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen gerade noch eine günstige Prognose zu stellen. Entsprechend erweist es sich als gerechtfertigt, die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Um den noch bestehenden Bedenken an seine Legalbewährung gerecht zu werden, ist die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2).