strafbaren Handlungen überwiegend im Zusammenhang mit der Trennung von der Privatklägerin stehen. Allerdings gilt es auch zu berücksichtigen, dass seine neue Ehefrau – zumindest aktuell – noch kein Visum für die Schweiz besitzt und sich immer nur für drei Monate in der Schweiz aufhalten kann (act. 786). Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit aufgrund gesundheitlicher Probleme keiner Arbeit nachgeht und sich deshalb bei der IV angemeldet hat (act. 785, 787).