14.2.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 10. Juni 2024). Er besitzt insofern ein gutes soziales Umfeld, als dass er zu seinen beiden Söhnen eine gute Beziehung pflegt. Kommt hinzu, dass er gemäss Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut geheiratet hat (act. 786). Es ist deshalb mit Blick auf diese neue Beziehung von einer stabilisierenden Wirkung auszugehen. Insbesondere ist damit zu erwarten, dass der Beschuldigte mit der Trennung von der Privatklägerin und seinen damit zusammenhängenden Eifersuchtsgefühlen besser umgehen kann.