Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Zum Vorleben des Täters gehört auch das soziale Umfeld, so dass insbesondere massgebend ist, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.563/2006 vom 20. Februar 2007 E. 4).