StGB). Die Vorinstanz hat einen Tagessatz von Fr. 27.00 festgesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.7.2). Dabei hat sie der hohen Anzahl an Tagessätzen zwar Rechnung getragen und ein Abzug von 10 % gewährt. Da der Beschuldigte vorliegend jedoch nahe am Existenzminimum und daher in wirtschaftlicher Bedrängnis lebt (act. 786), rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe zu reduzieren und neu auf Fr. 20.00 festzusetzen. Die Geldstrafe beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 3'600.00 (180 x Fr. 20.00). 14. 14.1. Aufgrund einer ungünstigen Legalprognose beim Beschuldigten hat die Vorinstanz die Geldstrafe unbedingt ausgesprochen.