13.7. Hinsichtlich der Täterkomponente ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt (vgl. Strafregisterauszug vom 10.Juni 2024). Der Beschuldigte hat jedoch trotz U-Haft vom 5. Februar bis 6. Februar 2019 und vom 26. Mai bis 28. Mai 2020 weiter delinquiert. Dies lässt auf eine gewisse Uneinsichtigkeit schliessen. Insgesamt hat er seine strafbaren Handlungen grösstenteils verharmlost. Damit würde sich die Täterkomponente gesamthaft leicht straferhöhend auswirken. Aufgrund der bereits erreichten Strafobergrenze bleibt es jedoch – in Kombination mit einer Verbindungsbusse (vgl. E. 14.4 nachfolgend) – bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.