Mit Blick auf die anderen Beschimpfungen (Anklageziffern 6.1 und 6.2) würden vorliegend Einzelstrafen von einzeln 15 Tagessätzen angemessen erscheinen. Damit wäre – ungeachtet der Tatsache, dass die jeweiligen Beschimpfungen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen – in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Geldstrafe vorzunehmen, deren Ergebnis über 180 Strafeinheiten festzulegen wäre. Dies ist jedoch ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe dadurch erreicht wird. Zudem würde das Verschlechterungsverbot gemäss Art.