Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin am 30. Dezember 2019 mit den Worten "Affe", "Teufel" und "fick deine Mutter" beschimpfte (Anklageziffer 5), ist dies als schwerste Straftat zu qualifizieren. Geschütztes Rechtsgut ist die Ehre bzw. das Ehrgefühl (RIKLIN in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Vor Art. 173 StGB sowie N. 1 zu Art. 177 StGB). Hinsichtlich der Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin von einem grundsätzlich fehlenden Respekt ihr gegenüber zeugen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Geldstrafe um 20 Tagessätze auf 170 Tagessätze.