13.6. Schliesslich gilt es die Geldstrafe wegen den Beschimpfungen nach Art. 177 StGB angemessen zu erhöhen (Anklageziffern 5, 6.1 und 6.2 [bezüglich Anklageziffer 4 wird von Strafe Umgang genommen]). Dabei ist einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Beschimpfung festzusetzen.