Das objektive Tatverschulden beim jeweils vollendenten Delikt ist gesamthaft noch knapp als leicht einzustufen, so dass – für jede Drohung isoliert betrachtet – eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen gerechtfertigt wäre. Es ist jedoch bei beiden Delikten beim Versuch geblieben, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher, die Geldstrafe jeweils um 20 Tagessätze auf 30 Tagessätze zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der bisher ermittelten Geldstrafe von 110 Tagessätzen um 40 Tagessätze auf 150 Tagessätze als angemessen. - 38 -