Was die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, so ist festzuhalten, dass dieser – getrieben durch seine Eifersucht – emotional doch eher aufgebracht war. Mit der Aufforderung, der Privatklägerin hiervon nichts zu erzählen, hat er seinen Drohungen zusätzlich Nachdruck verliehen. Seine egoistischen Beweggründe wirken sich für den Beschuldigten leicht straferhöhend aus. Die Delikte wären für den Beschuldigten denn auch leicht vermeidbar gewesen. Das objektive Tatverschulden beim jeweils vollendenten Delikt ist gesamthaft noch knapp als leicht einzustufen, so dass – für jede Drohung isoliert betrachtet – eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen gerechtfertigt wäre.