Der Beschuldigte drohte am 9. Januar 2019 gegenüber H._____, dass er ihn umbringe (Anklageziffer 2.1) und am 1. Februar 2019, dass er sein Gesicht kaputt machen sowie ihn und seine Familie umbringe, falls er sich der Privatklägerin nochmals nähern würde (Anklageziffer 2.2). Diese Drohungen erschütterten das Sicherheitsgefühl von H._____ insofern, als dass er seit diesen Vorfällen (noch) mehr Angst um sich und seine Familie und ständig das Gefühl hatte, verfolgt zu werden (act. 84 Ziff. 32). Was die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten angeht, so ist festzuhalten, dass dieser – getrieben durch seine Eifersucht – emotional doch eher aufgebracht war.