13.5. Sodann gilt es die Geldstrafe wegen der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB angemessen zu erhöhen (Anklageziffern 2.1 und 2.2). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).