125 Abs. 1 StGB fallenden möglichen Körperverletzungen. Angesichts dieser Sachlage und in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ist das Verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen und es wäre eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 Tagessätze auf gesamthaft 110 Tagessätze als angemessen.