Beschuldigte die Strasse sehr gut kannte und um die nassen bzw. leicht verschneiten Strassen wusste. Es wäre für ihn in Anbetracht der Umstände ein Leichtes gewesen, seine Geschwindigkeit auf Schritttempo zu reduzieren, um rechtzeitig vor der Kreuzung anzuhalten. Bezüglich der objektiven Tatschwerde ist erwiesen, dass B._____ eine Kopfkontusion, eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule sowie Prellungen beider Knie und Ellbogen sowie des linken Daumens und der linken Schulter erlitten hat. Dabei handelt es sich insgesamt um nicht allzu schwere Beeinträchtigungen der unter Art. 125 Abs. 1 StGB fallenden möglichen Körperverletzungen.