Gleiches gilt betreffend sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit (vgl. E. 13.2.2 hiervor). Insgesamt wäre in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der erfassten und denkbaren Verhaltensweisen eine Einzelstrafe von 50 Tagessätzen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Tatsache, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Drohung gegenüber der Privatklägerin besteht, erscheint eine Erhöhung der Geldstrafe um 20 Tagessätze auf gesamthaft 80 Tagessätze als angemessen.