Indem der Beschuldigte H._____ drohte, ihn umzubringen und sein Gesicht "kaputt" zu machen, hat er auch sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. Für den Beschuldigten war die Tatsache, dass H._____ und die Privatklägerin ein gutes Verhältnis pflegten, schwer zu akzeptieren, weshalb auch hier von einer entsprechenden Wirkung seiner ausgesprochenen Drohung bei H._____ auszugehen ist. Mit Blick auf die Verwerflichkeit seines Handelns und seinen Beweggründen kann auf das oben Dargelegte verwiesen werden. Gleiches gilt betreffend sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit (vgl. E. 13.2.2 hiervor).