13.3. Diese Einsatzstrafe ist wegen der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 7) angemessen zu erhöhen, wobei hinsichtlich des geschützten Rechtsguts auf oben verwiesen werden kann (vgl. E. 13.2 hiervor). Der Beschuldigte hat nebst der Privatklägerin auch H._____ gedroht, welcher sich ebenfalls auf dem Balkon aufhielt und der Privatklägerin beim Umzug behilflich war. Indem der Beschuldigte H._____ drohte, ihn umzubringen und sein Gesicht "kaputt" zu machen, hat er auch sein Sicherheitsgefühl beeinträchtigt.