anderen Männern sehen wollte. Der Beschuldigte verfügte im Übrigen über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, wäre es für ihn doch ein Leichtes gewesen, sich gar nicht erst in die Nähe der Wohnung zu begeben, was der Beschuldigte auch selbst eingestand (act. 424 Ziff. 57). Insgesamt ist aber noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen, so dass eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erscheint.