Die Privatklägerin verspürte auf dem Balkon und später in ihrer Wohnung grosse Angst und war sich nicht sicher, was der Beschuldigte genau vorhatte. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Gründen, ist sein Verhalten doch primär seiner Eifersucht und dem Umstand geschuldet, dass er seine damalige Ehefrau trotz Trennung nicht zusammen mit - 36 -