13.2. 13.2.1. Vorliegend ist von der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 7) als abstrakt schwerstes Delikt auszugehen. Diesbezüglich ist die Einsatzstrafe festzulegen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garantieren soll. Auch schützt der Tatbestand das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (BGE 141 IV 1 E. 3.2; DELNON/RÜDY in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl.