13. 13.1. Sowohl für Art. 125 Abs. 1 StGB als auch Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB erstreckt sich der Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren Art. 177 StGB sieht eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen vor.