mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffer 7) freizusprechen. 12. 12.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzund der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 12.2. Die Vorinstanz hat zutreffend auf eine Geldstrafe erkannt. Einem Wechsel der Sanktionsart stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO).