11. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1), der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer 2.1 und 2.2), der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB (Anklageziffern 4, 5, 6.1 und 6.2) sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB (Anklageziffer 7) schuldig gemacht. Der Beschuldigte ist zusätzlich zum von der Vorinstanz ausgesprochenen Freispruch wegen mehrfacher Drohung (Anklageziffer 6.2) vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 5) sowie der - 35 -