10.5. Schliesslich kann hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte H._____ und der Privatklägerin wissentlich und willentlich jeweils drohte, ihre Gesichter kaputt zu machen und sie umzubringen, hat er sich der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 (betreffend H._____) bzw. Abs. 2 (betreffend die Privatklägerin) StGB strafbar gemacht. Demgegenüber ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB in dubio pro reo freizusprechen.