10.4.4. Sofern der Beschuldigte mit Berufung geltend macht, dass sich die einvernommenen Personen abgesprochen hätten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Einerseits sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine diesbezügliche Absprache zwischen der Privatklägerin und H._____ hindeuten würden. Andererseits verhält sich der Beschuldigte widersprüchlich, wenn er in seiner Berufung von einer mutmasslichen Absprache und damit von grösstenteils deckungsgleichen Aussagen ausgeht, um dann gleichzeitig (zumindest teilweise) Widersprüche in deren Aussagen erkennen zu wollen (Berufungsbegründung Rz. 31 f.).