10.4.3. Im Übrigen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zusätzlich – wie angeklagt – mit den Worten "Arschloch" oder "Hurensohn" beschimpfte. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte im Rahmen der delegierten Einvernahme vom 17. Juli 2020 zugegeben hatte, die Privatklägerin ein "bisschen" beschimpft zu haben. Insbesondere lässt sich - 34 -