Schliesslich spricht – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – der Umstand, dass die Privatklägerin während der Einvernahme vom 27. Mai 2020 zusammenbrach, für eine extreme und insbesondere psychische Belastungssituation, mit welcher sich die Privatklägerin aufgrund des Vorfalls konfrontiert sah. Aufgrund des Dargelegten ist es als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin und H._____ – wie von diesen dargelegt – drohte, ihre Gesichter kaputt zu machen und sie umzubringen.