___ insofern gleichlautende Aussagen, als dass sie zu Protokoll gaben, dass der Beschuldigte mehrmals an der Wohnungstüre geklingelt habe, bevor er sich wieder von der Wohnung der Privatklägerin entfernt habe (act. 365 Ziff. 18, act. 413 Ziff. 19). Schliesslich spricht – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – der Umstand, dass die Privatklägerin während der Einvernahme vom 27. Mai 2020 zusammenbrach, für eine extreme und insbesondere psychische Belastungssituation, mit welcher sich die Privatklägerin aufgrund des Vorfalls konfrontiert sah.