10.4.2. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich als in sich stimmig, wobei sie insbesondere das Kerngeschehen relativ detailliert und widerspruchsfrei beschreiben konnte. So hat sie plausibel dargelegt, zuerst mit AC._____ in der Wohnung gewesen zu sein, während H._____ und RQ._____ draussen auf dem Balkon gewesen seien. Nachdem der Beschuldigte angefangen habe, die beiden zu beschimpfen, habe sie diese in ihre Wohnung geholt und H._____ dazu aufgefordert, die Polizei zu rufen. Diese Aussagen decken sich mehrheitlich mit jenen von H._____, welcher ebenfalls angab, dass die Privatklägerin auf den Balkon gekommen sei und den Beschuldigten aufgefordert habe, zu gehen (act.