Privatklägerin über die Kinder zu reden (act. 434 Ziff. 31). Unter den konkret vorliegenden Umständen ist dies jedoch als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschuldigte duldet es nämlich ganz offensichtlich nicht, dass die Privatklägerin Kontakte zu anderen Männern und insbesondere zu H._____ pflegt und ist eifersüchtig. Insofern ist beim Beschuldigten diesbezüglich ein klares Motiv (Eifersucht) für das angeklagte Verhalten auszumachen. Dies bestätigt sich überdies auch in den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche in diesem Zusammenhang immer wieder die Eifersucht des Beschuldigten erwähnte (act.