Kurze Zeit später – noch während der gleichen Einvernahme – gab er dann als Grund an, er habe ihnen zeigen wollen, was ihre Mutter (d.h. die Privatklägerin) mit H._____ mache. Dieser Widerspruch ist auch dem einvernehmenden Polizisten aufgefallen, welcher den Beschuldigten diesbezüglich konfrontierte (act. 424 Ziff. 58). Zudem deckt sich auch das Verhalten des Beschuldigten nicht mit seinen gemachten Aussagen. Obwohl die Privatklägerin dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben seit der Trennung "scheissegal" sei und es ihn nicht interessiere, was sie mit H._____ mache (vgl. auch act. 423 Ziff.