10.4. 10.4.1. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als unglaubhaft und widerspruchsbehaftet, darauf hat die Vorinstanz zu Recht hingewiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.3.1 f.). Bereits mit Blick auf die Frage, wieso er am 26. Mai 2020 bei der Wohnung der Privatklägerin vorbeigefahren sei, äusserte sich der Beschuldigte widersprüchlich: So machte er zunächst geltend, dass er die neue Wohnung seinen Söhnen habe zeigen wollen, wobei vor allem der grössere Sohn diese habe sehen wollen. Kurze Zeit später – noch während der gleichen Einvernahme – gab er dann als Grund an, er habe ihnen zeigen wollen, was ihre Mutter (d.h. die Privatklägerin) mit H.___