An einer weiteren delegierten Einvernahme am 17. Juli 2020 gab der Beschuldigte zudem an, selbst von einem Messer bedroht worden zu sein. Auch habe er nie an der Wohnungstüre der Privatklägerin geklingelt und nie versucht, in die Liegenschaft der Privatklägerin zu gelangen (act. 431 Ziff. 14).