Dieser habe diese Frage verneint. In diesem Moment sei die Privatklägerin auf den Balkon gekommen und sie habe H._____ gesagt, dass er die Polizei informieren solle (act. 421 Ziff. 33). Er habe die anwesenden Personen weder beschimpft noch mit dem Tod bedroht (act. 422 Ziff. 39 f.). Er habe an diesem Tag mit RQ._____ nie gesprochen und mit AC._____ nie geredet (act. 425 Ziff. 64). Die beiden würden lügen (act. 425 Ziff. 65 f.). An einer weiteren delegierten Einvernahme am 17. Juli 2020 gab der Beschuldigte zudem an, selbst von einem Messer bedroht worden zu sein.